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   EuGH, 09.12.2021 - C-370/20   

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https://dejure.org/2021,49463
EuGH, 09.12.2021 - C-370/20 (https://dejure.org/2021,49463)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2021 - C-370/20 (https://dejure.org/2021,49463)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - C-370/20 (https://dejure.org/2021,49463)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pro Rauchfrei

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Richtlinie 2014/40/EU - Kennzeichnung und Verpackung - Art. 8 Abs. 8 - Gesundheitsbezogene Warnhinweise, die auf jeder Packung eines Tabakerzeugnisses und jeder Außenverpackung ...

  • Betriebs-Berater

    Warnhinweise auf Tabakerzeugnissen

  • kanzlei.biz

    Warnhinweise und Schockbilder: Auch auf Abbildung der Zigarettenpackung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Richtlinie 2014/40/EU - Kennzeichnung und Verpackung - Art. 8 Abs. 8 - Gesundheitsbezogene Warnhinweise, die auf jeder Packung eines Tabakerzeugnisses und jeder Außenverpackung ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Pro Rauchfrei/JS

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Schockbilder auf Zigarettenschachteln dürfen nicht verdeckt oder versteckt werden und müssen auch in Warenausgabeautomaten, Zigarettenautomaten und Regalen zu sehen sein

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schockbildern: Auch Abbildung der Zigarettenschachtel braucht eine Warnung

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Warnhinweise beim Verkauf von Zigaretten über Automaten

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Warnhinweise für Zigaretten müssen bereits am Automaten zu sehen sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schockbilder beim Zigarettenkauf sind zwingend

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Warnhinweis-Pflicht gilt auch für Abbildungen von Zigarettenschachteln

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Warnhinweise müssen auch auf Bildern von Packungen zu sehen sein

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1081
  • GRUR 2022, 93
  • EuZW 2022, 116
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-370/20
    Durch die in den Bestimmungen von Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/40 vorgesehenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise sollen insbesondere im Hinblick auf besonders schutzbedürftige Menschen, etwa solche mit geringem Bildungsstand, Kindern und jungen Menschen, u. a. die Gesundheitsrisiken des Konsums von Tabakerzeugnissen besser vermittelt, eine starke und nachhaltige emotionale Reaktion ausgelöst und damit die Konsumenten dieser Erzeugnisse motiviert werden, ihren Tabakkonsum zu verringern oder einzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 204).
  • EuGH, 30.01.2019 - C-220/17

    Das unionsweite schrittweise Verbot von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen,

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-370/20
    Zum einen wird nämlich mit der Richtlinie 2014/40 gemäß ihrem Art. 1 ein zweifaches Ziel verfolgt, und zwar soll sie - ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen - das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtern (Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C-220/17, EU:C:2019:76, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-826/19

    Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen begründet

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-370/20
    Wie insoweit der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind bei Fehlen einer solchen Definition Bedeutung und Tragweite von Begriffen anhand ihres Sinns nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19

    Zur Zulässigkeit des Anbietens von Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten

    "Abbildungen von Packungen" im Sinne von § 11 Abs. 2 TabakerzV liegen auch dann vor, wenn es sich bei (hier auf einem Ausgabeautomaten für Zigaretten angebrachten) Abbildungen zwar nicht um naturgetreue Abbilder von Zigarettenpackungen handelt, der Verbraucher die Abbildungen aber aufgrund ihrer Gestaltungen hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo mit Zigarettenpackungen assoziiert (Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - C-370/20, GRUR 2022, 93 = WRP 2022, 159 - Pro Rauchfrei I).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die für den Hauptantrag entscheidungserheblichen Fragen 1 und 2 unbeantwortet gelassen und die für den Hilfsantrag relevanten Fragen 3 und 4 durch Urteil vom 9. Dezember 2021 (C-370/20, GRUR 2022, 93 = WRP 2022, 159 - Pro Rauchfrei I) wie folgt beantwortet:.

    Dem steht nicht entgegen, dass das Verdeckungsverbot der Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise und der Maximierung ihrer Wirkung dient (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 31] - Zigarettenausgabeautomat I, mwN) und diese Warnhinweise gerade nicht die unmittelbare oder mittelbare Förderung des Absatzes von Tabakerzeugnissen bezwecken, sondern - im Gegenteil - im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit einem von den Packungen der Tabakerzeugnisse oder ihren Außenverpackungen ausgehenden Kaufimpuls gerade entgegenwirken sollen (zu diesen Zwecken vgl. EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 29] - Pro Rauchfrei I; GRUR 2023, 501 [juris Rn. 33] - Pro Rauchfrei II).

    Sie soll zum einen einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders junger Menschen, sicherstellen und zum anderen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtern (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 27] - Pro Rauchfrei I; GRUR 2023, 501 [juris Rn. 32] - Pro Rauchfrei II).

    (1) Wie bereits ausgeführt, bezweckt die Richtlinie 2014/40/EU im Allgemeinen zum einen den hohen Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen und zum anderen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 27] - Pro Rauchfrei I; GRUR 2023, 501 [juris Rn. 32] - Pro Rauchfrei II).

    Mit Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie soll unter anderem verhindert werden, dass ein Einzelhändler versucht, jede Präsentation der vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise an der Verkaufsstelle dadurch zu vermeiden, dass er statt der Packungen mit diesen Warnhinweisen Bilder solcher Packungen ohne Warnhinweise zeigt (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 28] - Pro Rauchfrei I).

    Zu berücksichtigen ist außerdem, dass durch die in den Bestimmungen von Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/40/EU vorgesehenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise insbesondere im Hinblick auf besonders schutzbedürftige Menschen, etwa solche mit geringem Bildungsstand, Kinder und jungen Menschen, unter anderem die Gesundheitsrisiken des Konsums von Tabakerzeugnissen besser vermittelt, eine starke und nachhaltige emotionale Reaktion ausgelöst und damit die Konsumenten dieser Erzeugnisse motiviert werden sollen, ihren Tabakkonsum zu verringern oder einzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 29] - Pro Rauchfrei I, mwN).

    (2) Nach der Lebenserfahrung kann durch ein Bild, das der Verbraucher mit einer Verpackung von Tabakerzeugnissen assoziiert, ebenso wie durch eine naturgetreue Wiedergabe ein durch die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu bekämpfender Kaufimpuls ausgelöst werden (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 59] - Zigarettenausgabeautomat I; EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 30] - Pro Rauchfrei I).

    Eine weite Auslegung des Ausdrucks "Bilder von Packungen" im Sinne von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU, durch die auch ein solches Bild erfasst wird, führt dazu, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auch auf diesen Bildern zu sehen sein müssen, was wiederum zu der angestrebten Abschreckungswirkung und damit zum Schutz der menschlichen Gesundheit beitragen kann (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 30] - Pro Rauchfrei I).

    Die Bestimmung untersagt die Verwendung von für Verbraucher in der Union bestimmten Bildern ohne die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise unabhängig von einem Verkaufsvorgang, der die Erzeugnisse betrifft, auf die sich diese Bilder beziehen (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 35] - Pro Rauchfrei I).

    Ein Bild einer Zigarettenpackung, auf der nicht die gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu sehen sind, ist daher selbst dann nicht mit Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU vereinbar, wenn der Verbraucher vor dem Erwerb der Zigarettenpackung die Gelegenheit hat, diese Warnhinweise auf der dem Bild entsprechenden Zigarettenpackung wahrzunehmen (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 36] - Pro Rauchfrei I).

  • EuGH, 09.03.2023 - C-356/22

    Pro Rauchfrei II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung, Aufmachung und

    In seinem Urteil vom 9. Dezember 2021, Pro Rauchfrei (C-370/20, EU:C:2021:988), beantwortete der Gerichtshof die dritte und vierte Vorlagefrage.

    Der Erfolg des Hauptantrags von Pro Rauchfrei hänge von der Beantwortung der ersten und der zweiten Vorlagefrage ab, die der Gerichtshof im Urteil vom 9. Dezember 2021, Pro Rauchfrei (C-370/20, EU:C:2021:988), nicht beantwortet habe, und die Beantwortung der dritten und der vierten Frage sei nur für die Beurteilung des Hilfsantrags relevant, weshalb eine Antwort auf die erste und die zweite Frage noch immer erforderlich sei.

    Die letztgenannte Frage betrifft Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40, der vom Gerichtshof im Urteil vom 9. Dezember 2021, Pro Rauchfrei (C-370/20, EU:C:2021:988), ausgelegt worden ist.

    Was den Zweck des in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40 enthaltenen Verbots des Verdeckens gesundheitsbezogener Warnhinweise betrifft, so verfolgt diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 1 ein zweifaches Ziel, und zwar soll sie - ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen - das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtern (Urteil vom 9. Dezember 2021, Pro Rauchfrei, C-370/20, EU:C:2021:988, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 30 des Urteils vom 9. Dezember 2021, Pro Rauchfrei (C-370/20, EU:C:2021:988), im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise, die auf den Packungen der Tabakerzeugnisse oder ihren Außenverpackungen zu sehen sein müssen, dem Kaufimpuls entgegenwirken sollen, der angesichts einer solchen Packung oder eines Bilds von dieser beim Verbraucher hervorgerufen wird.

  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 176/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Tabakproduktrichtlinie:

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 9. Dezember 2021 (C-370/20, GRUR 2022, 93 = WRP 2022, 159 - Pro Rauchfrei) wie folgt entschieden:.

    Die Verpflichtung des Senats zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vorabentscheidung der Vorlagefragen Nr. 1 und Nr. 2 ist durch das Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2021 (GRUR 2022, 93 - Pro Rauchfrei) nicht entfallen.

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